Viele Kanzleien stellen die falsche Frage. „Dürfen wir ChatGPT nutzen, wenn die DSGVO eingehalten ist?“ ist nicht die Frage, die über Zulässigkeit entscheidet. Die schärfere Hürde liegt woanders — im Strafrecht, nicht im Datenschutzrecht. Wer das übersieht, verwechselt eine Ordnungswidrigkeit mit einem Offizialdelikt.
Die eigentliche Frage: DSGVO oder § 203 StGB?
Die DSGVO ist Verwaltungsrecht. Verstöße führen zu Bußgeldern, die die Kanzlei als Unternehmen treffen, und lassen sich im Zweifel durch eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse rechtfertigen. § 203 StGB ist Strafrecht. Er trifft die einzelne Anwältin oder den einzelnen Anwalt persönlich, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe als Rahmen, und er lässt sich nicht durch eine Mandanteneinwilligung „wegargumentieren“ wie eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage — die Grenzen der Entbindung von der Schweigepflicht sind enger gefasst als die einer DSGVO-Einwilligung.
Für die Praxis heißt das: Selbst wenn ein KI-Anbieter DSGVO-konform wäre — Auftragsverarbeitungsvertrag, Verarbeitung in der EU, saubere Löschfristen —, ist damit § 203 StGB noch nicht erledigt. Beide Regelwerke laufen parallel, aber § 203 StGB ist der Filter, der zuerst zuschlägt.
§ 203 StGB — Rechtsanwälte sind ausdrücklich genannt
§ 203 Abs. 1 StGB zählt die geschützten Berufsgruppen namentlich auf — Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe, und in Nr. 3 ausdrücklich Rechtsanwälte, neben Steuerberatern, Notaren und weiteren Berufsgeheimnisträgern. Wer als Rechtsanwalt ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, macht sich strafbar.
„Geheimnis“ ist dabei weit zu verstehen: nicht nur der Name des Mandanten, sondern jede Tatsache mit Bezug zu ihm, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht — der Sachverhalt, die Streitsumme, die Gegenseite, strategische Erwägungen. Ein Prompt, der einen Schriftsatzentwurf, eine Vertragsprüfung oder eine Recherche zu einem konkreten Mandat enthält, transportiert in aller Regel genau solche Geheimnisse.
Abs. 3 StGB — warum externe Dienstleister überhaupt möglich sind
Vor 2017 war die Rechtslage für jede Form von Auslagerung unklar. Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung hat § 203 Abs. 3 StGB eingeführt und damit erst die rechtliche Grundlage geschaffen, auf der externe IT-Dienstleister — und damit auch externe KI-Anbieter — für Berufsgeheimnisträger überhaupt zulässig sein können.
Der Kern in einem Satz: Die Weitergabe an eine „mitwirkende Person“ ist kein strafbares Offenbaren, wenn diese Person sorgfältig ausgewählt und wirksam zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt die Weitergabe eine Straftat — unabhängig davon, wie gut der Anbieter sonst ist.
Sorgfalt bei der Auswahl
Die Kanzlei trägt die Verantwortung, den Anbieter sorgfältig auszuwählen. Das schließt technische und organisatorische Maßnahmen ein, aber auch die Frage, wo verarbeitet wird und wer Zugriff auf Inhalte hat. Ein Anbieter, der Prompts zu Trainingszwecken nutzt oder dessen Infrastruktur außerhalb der EU liegt, wird diese Prüfung kaum bestehen.
Vertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung
Eine allgemeine AGB-Klausel reicht nicht aus. Die Verpflichtung muss konkret auf § 203 StGB zugeschnitten sein und über eine gewöhnliche Vertraulichkeitsklausel hinausgehen — sie muss erkennbar machen, dass der Anbieter seine Rolle als mitwirkende Person im Sinne dieser Norm versteht und annimmt.
Belehrung
Mitarbeitende des Anbieters, die potenziell mit den Inhalten in Berührung kommen könnten, müssen über die Schweigepflicht belehrt sein. Bei einer technisch automatisierten Verarbeitung ohne inhaltliche Kenntnisnahme reduziert sich dieser Punkt, entfällt aber nicht vollständig — Support-Fälle und Fehleranalysen sind der typische Rest, für den eine Belehrung weiterhin greifen muss.
§ 43e BRAO — die berufsrechtliche Parallele
Neben dem Strafrecht gibt es die berufsrechtliche Ebene: § 43e BRAO adressiert die Einbeziehung von Personen und Diensten außerhalb der eigenen Kanzlei in die anwaltliche Tätigkeit und verlangt im Kern dasselbe wie § 203 Abs. 3 StGB — eine bewusste, dokumentierte Entscheidung für den Dienstleister, verbunden mit einer wirksamen Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Die genaue Ausgestaltung im Einzelfall ist eine Frage für Ihre eigene berufsrechtliche Prüfung; entscheidend für diesen Artikel ist der Mechanismus: Strafrecht und Berufsrecht verlangen parallel, dass Sie die Auswahl und Vertragsgestaltung aktiv nachweisen können, nicht nur behaupten.
Art. 28 DSGVO reicht als Nachweis nicht aus
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist notwendig, aber für Berufsgeheimnisträger nicht hinreichend. Der AVV regelt die datenschutzrechtliche Verarbeitung personenbezogener Daten — Zweckbindung, technische Maßnahmen, Subprozessoren. Er sagt nichts darüber aus, ob die Weitergabe eines Mandatsgeheimnisses strafrechtlich gedeckt ist.
Das ist der Grund, warum die Standardbedingungen eines US-amerikanischen Chatbot-Anbieters selbst dann nicht ausreichen, wenn sie irgendeine Form von AVV anbieten: Sie adressieren die DSGVO-Ebene, nicht die § 203-Ebene. Für eine belastbare Grundlage braucht es zusätzlich eine dedizierte Zusatzvereinbarung, die die Anforderungen aus § 203 Abs. 3 StGB konkret abbildet — Auswahlsorgfalt, Verschwiegenheitsverpflichtung, Belehrung. Wie ein solcher AVV für KI-Anbieter aussehen sollte, behandelt der Artikel AVV mit KI-Anbietern im Detail.
„Wir anonymisieren doch vorher“ — warum das meistens nicht reicht
Ein verbreiteter Einwand: Man entferne den Mandantennamen aus dem Prompt, dann sei doch nichts mehr zuordenbar. In der Praxis hält das selten stand. § 203 StGB schützt nicht den Namen, sondern das Geheimnis als solches — und ein Geheimnis bleibt eines, auch ohne Namensnennung, wenn es aus dem Kontext heraus einer Person zuordenbar ist.
Gerade in Schriftsätzen und Recherchen ist der Einzelfallbezug oft schon durch Aktenzeichen, Sachverhaltsdetails, Datumsangaben oder die Kombination aus Branche, Streitwert und Gegenseite so spezifisch, dass eine Re-Identifizierung trivial ist — insbesondere für jemanden, der den Fall ohnehin schon kennt, etwa die Gegenseite oder deren Umfeld. Anonymisierung kann ein Baustein sein, ersetzt aber nicht die vertragliche Grundlage nach Abs. 3.
Die private ChatGPT-App der Mitarbeiterin
Der praktisch häufigste Fehler ist selten die bewusste Fehlentscheidung der Kanzleileitung. Er ist Schatten-IT: Eine Referendarin oder ein Associate öffnet auf dem eigenen Smartphone die private ChatGPT-App, weil es schneller geht als der offizielle Weg, und fügt einen Absatz aus einem Schriftsatz ein. Aus Sicht der Kanzlei fehlt hier jede Sorgfalt bei der Auswahl, jede vertragliche Verpflichtung des Anbieters und jede Belehrung — der Straftatbestand ist in diesem Moment vollständig erfüllt.
Das lässt sich nicht allein durch eine interne Richtlinie lösen, die niemand liest. Es braucht einen offiziellen, tatsächlich schnelleren Weg, der die private App überflüssig macht — sonst gewinnt im Zweifel die Bequemlichkeit.
Was ein compliant Setup tatsächlich braucht
Als Checkliste zusammengefasst, deckt ein rechtlich tragfähiges Setup diese Punkte ab:
- Ein Anbieter mit EU-Verarbeitung und ohne Nutzung der Inhalte zu Trainingszwecken.
- Ein konkreter Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, benannte Subprozessoren statt Sammelklausel.
- Eine dedizierte Zusatzvereinbarung nach § 203 Abs. 3 StGB mit Verschwiegenheitsverpflichtung.
- Eine dokumentierte, nachvollziehbare Auswahlentscheidung — nicht nur ein Bauchgefühl.
- Ein offizieller, praktikabler Zugang, der die Nutzung privater Accounts überflüssig macht.
- Eine Protokollierung der Nutzung, die im Zweifel — gegenüber Datenschutzbeauftragtem, Kammer oder Mandant — vorgezeigt werden kann.
| Ebene | Regelt | Reicht allein? |
|---|---|---|
| DSGVO (Art. 28) | Verarbeitung personenbezogener Daten | Nein |
| § 203 Abs. 3 StGB | Strafbarkeit der Geheimnisweitergabe | Notwendig, aber ohne AVV unvollständig |
| § 43e BRAO | Berufsrechtliche Sorgfaltspflicht | Ergänzt beide Ebenen |
Eine erste Einordnung, wo Ihre Kanzlei aktuell steht, liefert die EU-KI-Recht-Übersicht; die passenden Vertragsmuster — AVV, Zusatzvereinbarung, TOM — finden Sie ungefiltert bei den Unterlagen.
Art. 4 AI Act — KI-Kompetenz ist längst Pflicht
Neben Strafrecht und Datenschutz gibt es eine dritte, oft übersehene Ebene: Seit dem 2. Februar 2025 verlangt Art. 4 der KI-Verordnung von Anbietern und Betreibern, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt — angemessen für den jeweiligen Einsatzkontext. Für eine Kanzlei bedeutet das: Wer KI-Werkzeuge einsetzt, muss zeigen können, dass die Mitarbeitenden wissen, was ein Sprachmodell kann, wo seine Grenzen liegen und welche Inhalte damit überhaupt verarbeitet werden dürfen. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern eine geltende Pflicht, die sich mit der § 203-Frage überschneidet, ohne sie zu ersetzen.
Kein Grund, auf KI ganz zu verzichten
Nichts davon bedeutet, dass Kanzleien auf Sprachmodelle verzichten müssen. Es bedeutet, dass die Auswahl des Werkzeugs und die vertragliche Absicherung der eigentliche Compliance-Schritt sind — nicht ein nachgelagertes Detail. Wer testen möchte, wie sich ein EU-verarbeitetes, protokolliertes Setup in der Praxis anfühlt, kann das unverbindlich im Playground ausprobieren; welche Tarife dafür infrage kommen, zeigt die Preisübersicht. Verwandte Berufsgruppen mit ähnlicher Ausgangslage — etwa Steuerberatung — behandelt der Artikel ChatGPT beim Steuerberater; wer grundsätzlich nach DSGVO-konformen Alternativen sucht, findet dazu eine eigene Einordnung weiter unten bei den verwandten Artikeln.
Der Unterschied zwischen konform sein und es beweisen können
Selbst eine Kanzlei, die jeden Punkt der Checkliste oben tatsächlich umgesetzt hat, steht am Ende vor einer zweiten, eigenständigen Frage: Kann sie das im Ernstfall belegen? Nicht behaupten — belegen, mit Datum, mit Vertragsstand, mit einer nachvollziehbaren Kette von der einzelnen Anfrage bis zur vertraglichen Grundlage, auf der sie verarbeitet wurde. Der Datenschutzbeauftragte, die Kammer oder im Streitfall ein Gericht fragt nicht danach, ob Sie sich compliant gefühlt haben, sondern danach, ob Sie es in diesem Moment nachweisen können. Genau dort verläuft in der Praxis die Grenze zwischen einer Kanzlei, die sich sicher glaubt, und einer, die es tatsächlich ist.