EU-KI-Recht

Was beim KI-Einsatz wirklich gilt.

Ein Überblick über AI Act, DSGVO und § 203 StGB — für jedes Unternehmen, das KI einsetzt, mit zusätzlicher Tiefe für Berufsgeheimnisträger. Diese Seite ist Informationsangebot, keine Rechtsberatung; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Ihre eigene Rechtsberatung.

Stand: 6. August 2026

Zeitstrahl

Der AI Act, Termin für Termin.

2. August 2024

AI Act tritt in Kraft

Die Verordnung (EU) 2024/1689 tritt in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt gelten noch keine inhaltlichen Pflichten.

2. Februar 2025

Verbote & KI-Kompetenz

Verbotene KI-Praktiken (Art. 5) und die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4) gelten ab diesem Datum.

2. August 2025

Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

GPAI-Pflichten, Governance-Kapitel (VII) und Bußgeldrahmen treten in Kraft.

2. August 2026

Transparenzpflichten (Art. 50)

Kennzeichnungspflichten für KI-Interaktionen, Deepfakes und synthetische Inhalte gelten ab diesem Datum — unverändert durch das Digital Omnibus.

2. Dezember 2027

Hochrisiko-Pflichten, eigenständige Systeme (Anhang III)

Durch die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI", ABl. vom 24.7.2026) vom ursprünglichen Termin 2. August 2026 verschoben.

2. August 2028

Hochrisiko-Pflichten, eingebettete Systeme (Anhang I)

Für KI, die in bereits regulierte Produkte eingebettet ist — ebenfalls durch das Digital Omnibus verschoben.

Was das für Ihre Kanzlei / Praxis bedeutet

  • · Die Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten entlastet die meisten Berufsgeheimnisträger — Ihr Nutzungsfall ist in aller Regel kein Hochrisiko-System nach Anhang III.
  • · Die Transparenzpflichten (Art. 50) gelten unverändert ab 2. August 2026 — kennzeichnen Sie KI-generierte Inhalte, wo vorgeschrieben.
  • · Der eigentliche Blocker bleibt unverändert: § 203 StGB und Art. 28 DSGVO, nicht der AI Act.

Pflichten für jedes Unternehmen

Der AI Act gilt nicht nur für Berufsgeheimnisträger — er gilt für jedes Unternehmen, das KI-Systeme einsetzt oder bereitstellt. Die folgenden Pflichten treffen Sie unabhängig von Ihrer Branche.

Risikoklassen — wo Ihr Einsatz vermutlich steht

Der AI Act sortiert KI-Systeme nach Risiko, nicht nach Branche:

  • Verbotene Praktiken (Art. 5) — u. a. Social Scoring, manipulative Systeme, biometrische Echtzeit-Überwachung im öffentlichen Raum. Gilt seit 2. Februar 2025. Betrifft die allermeisten Unternehmenseinsätze nicht.
  • Hochrisiko (Anhang III) — u. a. Systeme in Personalauswahl, Kreditvergabe, kritischer Infrastruktur. Durch das „Digital Omnibus" (Verordnung (EU) 2026/1744) auf 2. Dezember 2027 verschoben. Ein Chat- oder Zusammenfassungs-Assistent fällt in aller Regel nicht darunter.
  • Transparenzpflichten (Art. 50) — Kennzeichnung von KI-Interaktionen, Deepfakes und synthetischen Inhalten. Gilt unverändert seit 2. August 2026. Betrifft praktisch jedes Unternehmen mit einem Chatbot oder KI-generierten Inhalten.
  • GPAI-Anbieterpflichten (Art. 53 ff.) — nur relevant, wenn Sie selbst ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck bereitstellen, nicht wenn Sie eines nutzen.

Art. 4 — KI-Kompetenz

Seit 2. Februar 2025 gilt: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen sicherstellen, dass ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt — angemessen für den jeweiligen Einsatzkontext. Das ist keine Empfehlung, sondern eine geltende Pflicht, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße, und einer der wenigen Punkte, die sich konkret prüfen und dokumentieren lassen.

Betrifft mich das?

  • · Setzen Mitarbeitende KI-Tools ein (auch nur ChatGPT im Alltag)? Dann greift mindestens Art. 4.
  • · Ist ein Chatbot oder KI-generierter Inhalt für Kunden sichtbar? Dann prüfen Sie Art. 50.
  • · Sind Sie zusätzlich Berufsgeheimnisträger (Kanzlei, Praxis, Notariat)? Dann gilt zusätzlich alles Folgende.

DSGVO

Art. 28 DSGVO — Auftragsverarbeitung

Setzen Sie einen externen KI-Anbieter ein, benötigen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Dieser muss die Verarbeitung konkret, auditierbar und mit benannten Subprozessoren beschreiben — eine pauschale AGB-Klausel reicht nicht.

Art. 30 DSGVO — Verarbeitungsverzeichnis

Sie müssen jede Verarbeitung personenbezogener Daten dokumentieren können, einschließlich des Einsatzes von KI-Diensten. Ein Prüfer akzeptiert keine mündliche Zusicherung.

Art. 32 DSGVO — Technische und organisatorische Maßnahmen

Ergänzend zum AVV müssen Sie die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters kennen und bewerten können.

Kapitel V DSGVO — Drittlandtransfer

Die Angemessenheitsentscheidung zum EU-US Data Privacy Framework ist derzeit gültiges Recht; sie wurde vom Gericht der Europäischen Union im September 2025 bestätigt, gegen dieses Urteil ist jedoch ein Rechtsmittel beim EuGH anhängig (Rechtssache C-703/25 P). Nach zwei vorangegangenen Aufhebungen von Transatlantik-Rahmen (Safe Harbor, Privacy Shield) ist diese Unsicherheit ein eigenständiger Grund, sich nicht auf US-Verarbeitung zu verlassen, wenn eine EU-Alternative besteht.

Was das für Ihre Kanzlei / Praxis bedeutet

  • · Verlangen Sie von jedem KI-Anbieter einen konkreten, benannten AVV — kein Sammel-Dokument.
  • · Führen Sie den KI-Einsatz als eigenen Eintrag in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis.
  • · Bevorzugen Sie EU-Verarbeitung, wo verfügbar — unabhängig vom aktuellen Stand des Drittlandtransfers.

§ 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen

Abs. 1 — wer betroffen ist

§ 203 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und weitere Berufsgeheimnisträger. Wer als solcher ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, macht sich strafbar.

Abs. 3 — mitwirkende Personen

Seit der Reform 2017 gilt: Die Weitergabe an „mitwirkende Personen" — Dienstleister, die im Rahmen der Berufsausübung tätig werden, etwa IT- oder Cloud-Anbieter — ist kein Offenbaren im Sinne des § 203 StGB, wenn diese Personen sorgfältig ausgewählt und wirksam zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Das ist die rechtliche Grundlage, auf der ein externer KI-Gateway für Berufsgeheimnisträger überhaupt zulässig sein kann.

Was das für Ihre Kanzlei / Praxis bedeutet

  • · Ohne wirksame Verschwiegenheitsverpflichtung des Anbieters bleibt jede Weitergabe strafbar — das ist der Kern des Risikos.
  • · Eine reine AGB-Zustimmung eines US-Chatbot-Anbieters erfüllt diese Anforderung in aller Regel nicht.
  • · Eine dedizierte §203-Zusatzvereinbarung ist der Unterschied zwischen zulässiger Auslagerung und Straftat.

Angrenzende Regelwerke

NIS2

Die NIS2-Richtlinie betrifft primär Betreiber kritischer und wichtiger Einrichtungen; die meisten Einzelkanzleien und -praxen fallen nicht direkt darunter, sollten aber die Cybersicherheitserwartungen ihrer größeren Mandanten kennen.

DORA

Die Verordnung über digitale operationale Resilienz betrifft Finanzunternehmen und deren IKT-Dienstleister — für die in dieser Übersicht adressierten Berufsgruppen in aller Regel nicht einschlägig, außer im Mandat für Finanzunternehmen.

MDR-Abgrenzung

Ein KI-Gateway, das Text zusammenfasst oder strukturiert, ist kein Medizinprodukt im Sinne der Medical Device Regulation, solange es keine medizinische Zweckbestimmung im Sinne einer Diagnose- oder Therapieentscheidung hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.

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